Satzung
Die Satzung bildet den rechtlichen Grundstock unseres Vereins und regelt alle wesentlichen Bestimmungen zu seiner Organisation und Tätigkeit. Als im Vereinsregister eingetragener Lohnsteuerhilfeverein sind auch wir verpflichtet, grundlegende Punkte, wie etwa den Vereinszweck und den Sitz in unserer Satzung festzulegen. Die Satzung des Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone) e. V. ist in insgesamt 19 Paragraphen gegliedert und enthält sämtliche maßgeblichen Regelungen für unsere Arbeit.
Die Vereinssatzung steht Ihnen hier als PDF-Dokument zum Download bereit:
Satzung (Deutsch)

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone)“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nr. 73 VR 9228 eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone) e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich im selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet ist die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist damit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied bereit, aktiv am Vereinszweck mitzuwirken.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt erfolgt schriftlich unter Verwendung der vom Vorstand vorgesehenen Formulare. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Vor Abgabe der Beitrittserklärung sind allen Beitrittswilligen die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach dem Beitritt auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht er dem Antrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Bei einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht.
Die Kündigung ist per Einschreiben unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären. Im Fall des außerordentlichen Austritts gilt die Frist ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Beitragserhöhung.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehendes Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat.
Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung kann das Mitgliedschriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand bleibt. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung ausdrücklich hingewiesen werden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichtengegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für bestehende Haftungsansprüche nach §18. Bekleidete Ämter innerhalb des Vereins enden automatisch.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben Anspruch auf Beratung im Rahmen der Satzung, sofern ihre Beiträge vollständig entrichtet sind.
(2) Sie sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen und Änderungen (z. B. Adresse, Familienstand) mitzuteilen.
(3) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(4) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich, er gilt jedoch nicht für bereits verarbeitete Daten.
Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail übermittelt werden.

§ 7 Beitragspflicht
Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden.
Bei Neuaufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Ehegatten mit Zusammenveranlagung zahlen nur einen gemeinsamen Beitrag und eine Aufnahmegebühr.

§ 8 Beitragshöhe
0,00 €– 14.999,00 € : 50,00 €
15.000,00 € – 19.999,00 € : 70,00 €
20.000,00 € – 24.999,00 € : 80,00 €
25.000,00 € – 34.999,00 € : 100,00 €
35.000,00 € – 39.999,00 € : 120,00 €
40.000,00 € – 49.999,00 € : 140,00 €
50.000,00 € – 59.999,00 € : 160,00 €
60.000,00 € – 69.999,00 € : 180,00 €
70.000,00 € – 79.999,00 € : 200,00 €
80.000,00 € – 89.999,00 € : 250,00 €
90.000,00 € – 99.999,00 € : 300,00 €
100.000,00 € – 139.999,00 € : 350,00 €
140.000,00 € – 179.999,00 € : 450,00 €
180.000,00 € und mehr : 500,00 €
Aufnahmegebühr: 20,00 €

§ 9 Beitragsfälligkeit
(1) Der Beitrag ist im Beitrittsjahr sofort fällig, in den Folgejahren bis zum 31. März.
(2) Anspruch auf Leistungenbesteht nur, wenn der Beitrag vollständig bezahlt ist.

§ 10 Auslagen und Gebühren
(1) Die Kosten der ersten Mahnung trägt der Verein.
(2) Weitere Kosten, insbesondere Rücklastschriften oder zweite Mahnungen, trägt das Mitglied.

§ 11 Inkrafttreten der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Sie wurde am 24.11.2019 einstimmig beschlossen.

§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über
· Satzungsänderungen,
· Beitragsordnungen und
· die Wahl des Vorstands.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse gesendet wurde.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 14 Beratung der Mitglieder
Die Beratung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Befugnisse nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Beratung umfasst insbesondere die Erstellung von Einkommensteuererklärungen und Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung. Die Beratung ist auf die gesetzlichen Befugnisse eines Lohnsteuerhilfevereins beschränkt.

§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Eine Vergütung für Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter ist durch ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
(6) Die §§ 664–670 BGB finden Anwendung.
(7) Aufgaben des Vorstands:
· Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte,
· Bestellung eines Geschäftsführers i. S. v. § 30 BGB, sofern nicht der Vorstand selbst die Geschäfte führt,
· Einrichtung und Überwachung von Beratungsstellen,
· Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung,
· Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dem Steuerberatungsgesetz gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Satzungsänderungen und Aufläsung
(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich auf die beabsichtigte Änderung hingewiesen wurde.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Nicht erschienene Mitglieder können ihre Zustimmung schriftlich erteilen.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

§ 18 Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisse nach § 4 Nr. 11 StBerG kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Der Verein schließt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab, die insbesondere Beratungsfehler oder den Verlust von Unterlagen abdeckt. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 VVG ist die Oberfinanzdirektion. Die Versicherung muss den Anforderungen der Aufsichtsbehörde nach § 30 StBerG entsprechen.
(3) Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

§ 19 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der Satzung am nächsten kommt.